Alte Kötztinger Pfingstplakate sind rar. Man hielt sie
früher
nicht für sammelnswert. Hier haben wir das Repro eines Exemplars
aus
den 1930er Jahren. Die Herstellungszeit lässt sich aus der unten
angefügten
Ortsansicht erschließen.
Das Pfingstmotiv aber ist älter. Der Pfingstreiter wurde 1912
zur „Halbtausend-Jahrfeier des Kötztinger Pfingtsritts“ entworfen.
Der Vorsitzende des Festausschusses, Pfarrer Franz Xaver Nagler, konnte
für den Entwurf den Münchener Kunstmaler J. A. Sailer
ge-winnen.
Die Firma Consee (München) druckte 3 000 Plakate und 10 000
„Fest-Postkarten“,
die heute von Sammlern geschätzt werden. Während der
Festtage
1912 wurden die Karten von den drei im Markt angestellten Lehrerinnen
Marie
Gerhardinger, Maria Mit-telmayer und Marie Graßl um je 10 Pfennig
verkauft. Sie traten in „reizenden, gleicharti-gen, ländlichen,
dem
Charakter der Veranstaltung angepaßten Kostümen“ auf, ebenso
wie ihre Helferinnen, die Fräulein Mathild Hastreiter, Fini
Kirschner,
Fanny Liebl, Kathi Liebl, Betty Krämer, Anny Oexler, Maria
Schötz
und Mathilde Huber. Ihr Fleiß wurde mit je einer
„künstlerisch
ausgeführten, vergoldeten Denkmünze“ belohnt, mit der auch
die
450 Pfingstreiter ausgezeichnet wurden.
Im Jubiläumsjahr 1912 wurde der Konditorssohn und
Notariatsbuchhalter
Franz Xaver Liebl als Pfingstbräutigam ausgezeichnet. Seine
Pfingstbraut
war die Bankierstochter Marie Liebl. Der „Brauterer“ musste am
Pfingstsamstag
folgende Verpflichtungserklä-rung unterschreiben:
Der Unterzeichnete bestätigt hiemit, daß er darauf
aufmerksam
gemacht worden ist,
I. Daß die Polizeistunde am Pfingstdienstag auf Punkt 12 Uhr
Mitternacht festgesetzt ist und daß daher um diese Zeit die Musik
zu schweigen hat, desgleichen ist von 12 Uhr ab jede lärmende
Unterhaltung
zu vermeiden.
II. Der Ausflug, welchen die Beteiligten an der Pfingsthochzeit in
früheren Jahren am Dreifaltigkeitssonntage unternahmen, wird auch
heuer wieder auf Anordnung des Königlich bayrischen Pfarramtes
Kötzting
verboten.
III. Der Brautführer und sonstigen jungen Leute dürfen sich
in der Behausung der Braut nicht zu größeren Unterhaltungen
zusammengesellen.
IV. Daß auswärtige Personen nicht zur Hochzeit eingeladen
werden dürfen.
Der Unterzeichnete verpflichtet sich, die oben angegebenen
Bedingungen
genau-
estens
zu erfüllen und das Kränzchen anzunehmen.
Kötzting,
den
25. Mai 1912
Franz
Liebl
Ludwig
Baumann